AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen
§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für die betriebsfertige Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (Solar-Anlage) nebst Zubehör nach Maßgabe des zwischen uns, der Phosotec AM GmbH, und dem Kunden geschlossenen Vertrages. 2. Die Phosotec AM GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und Montage vorbehaltlos ausführen. 3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmer, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2 Montageleistung
1. Bei der durch die Phosotec AM GmbH angebotenen betriebsfertigen Montage der Anlage ist zwischen zwei Alternativen zu unterscheiden: (1) Aufbau und Befestigung einer Anlage auf einer dafür geeigneten Fläche und (2) Einbau einer Anlage in die Dachkonstruktion. 1. Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die Eignung der statischen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes. Der Vertragspartner der Phosotec AM GmbH sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist. 2. Die GM Electric Energy Systems GmbH teilt dem Kunden das Flächengewicht der gesamten Anlage mit. Grundsätzlich muss mit einem durchschnittlichen zusätzlichen Gewicht von 15 kg pro qm durch die Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. Die Phosotec AM GmbH teilt dem Kunden, alle ihr zugänglichen Informationen mit, die für die statische Geeignetheit der Berechnung erforderlich sind, und sich die Informationen auf Leistungen und Lieferungen des Vertragsgegenstandes beziehen. Genügen die bereitgestellten Informationen nach Auffassung des Kunden oder seines Statikers nicht, um statische Berechnungen durchführen oder durch den Statiker durchführen zu lassen, muss der Kunde dies unter Benennung der zusätzlichen Information in Textform vor Montagebeginn mitteilen. Die Plicht zur vollständigen lnformationsbeschaffenheit obliegt dem Kunden. Kann die Phosotec AM GmbH zusätzliche Informationen aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig beibringen, trägt der Kunde das daraus resultierende Risiko der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung. 3. Die Prüfung und Ermittlung notwendiger statischer Überprüfung der Geeignetheit des jeweiligen Gebäudes ist nicht Bestandteil der von der eco. Tech neue Energien & Technik GmbH zu erbringenden Leistungen. 4. Die Phosotec AM GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Kaufvertrages notwendigen Leistungen, insbesondere die Montage der Anlage, auch durch Dritte Vornehmen zu lasen.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, welches die Phosotec AM GmbH innerhalb von einer Woche durch Zusendung oder Übergabe einer Auftragsbestätigung annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote durch die Phosotec AM GmbH sind freibleibend.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Für die Fälligkeit der Zahlungen ist die Zahlungsbedingungen aus dem Angebot der Phosotec AM GmbH maßgeblich. Sofern das Angebot keine Zahlungsbedingungen enthält, ist die Gesamtvergütung nachfolgendem Zahlungsplan fällig: 2. 90 % bei Erhalt der Abschlagsrechnung. Die Zahlung ist sofort fällig, ohne Abzug. 3. 10 % bei Erhalt der Schlussrechnung. Die Zahlung ist sofort fällig, ohne Abzug. 2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Vertrag genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
§ 5 Lieferzeit
1. Die Lieferzeit der jeweiligen Anlage wird im Rahmen des jeweiligen Kaufvertrages vereinbart. Der Beginn der von der Phosotec AM GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 2. Sind im Vertrag von der Phosotec AM GmbH Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.
§ 6 Leistungsort/ Gefahrtragung
1. Leistungsort ist bei Kaufverträgen ohne Montageleistung der Geschäftssitz der Phosotec AM GmbH. Bei Kaufverträgen mit Montageleistung der Ort, an dem die Montage der jeweiligen Anlage erfolgt. 2. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden ohne Montageleistung an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. 3. Soweit der Kaufvertrag eine Montagevereinbarung enthält, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden am Abladeort auf diesen über, sofern die Phosotec AM GmbH die Waren selbst transportiert. Andernfalls erfolgt der Gefahrübergang auch in diesem Fall mit Übergabe an den Transporteur. 4. Im Fall der Montagevereinbarung gilt zusätzlich: soweit für den Gefahrübergang aus technischer Sicht die Montage Voraussetzung ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung zum Zeitpunkt der erstmaligen (auch probeweise), unmittelbar auf die Montage folgende Inbetriebnahme der Anlage auf den Käufer über.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
1. Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind nur zulässig, wenn die eigenen Gegenansprüche des Bestellers bereits rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen rechtlichen Verhältnis beruht. 3. Soweit der Käufer Unternehmer ist, sind das Recht zur Aufrechnung und das Recht zur Zurückbehaltung ausgeschlossen.
§ 8 Haftung für Mängel
1. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurden. lst der Kunde Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich gegenüber der Phosotec AM GmbH angezeigt werden. 2. Alle Mängel müssen schriftlich gegenüber der Phosotec AM GmbH angezeigt werden. 3. Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht werden. Anderenfalls behält sich die Phosotec AM GmbH das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen. 4. Werden vom Kunden oder von Dritten, die vom Kunden beauftragt wurden, unsachgemäße lnstandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den von uns gelieferten Waren vorgenommen, so bestehen für diese Eingriffe und daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. 5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Bezug auf Mängel der gelieferten Anlage beträgt 2 Jahre, in Bezug auf Mängel der Montageleistung 1 Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. 6. lm Bezug auf die gelieferte Anlage nebst Zubehör haftet die Phosotec AM GmbH, ansonsten bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften. lst der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. 7. Für etwaige Mängel an den Montagearbeiten leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rücktritt in Bezug auf die Montageleistungen und gegebenenfalls Schadensersatz im Rahmen der unter § 9 genannten Haftungsbeschränkungen verlangen.
8. Macht der Kunde aus diesem Vertrag uns gegenüber Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln geltend, für die der Hersteller gegenüber dem Kunden ebenfalls die Gewährleistung oder eine Garantie übernommen hat, tritt der Kunde diese Ansprüche gegen den Hersteller insoweit an uns ab.
§ 9 Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. 2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. 3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 4. Wir erbringen keine Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder Tragfähigkeit des Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem wir mit unseren Lieferungen und Leistungen aufsetzten.
§ 10 Herstellerangaben/Produktgarantie der Hersteller
Die Phosotec AM GmbH ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder sonstigen Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird (vor allem Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch die Phosotec AM GmbH verbunden ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch uns abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Anlage nebst Zubehör vor. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser und Transportschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; die gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde Phosotec AM GmbH bereits im Vornhinein die Dritten auf die an den Gegenständen bestehenden Rechte hinzuweisen. lst der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. 4. lst der Kunde Unternehmer, tritt er an uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Anlage schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Bearbeitung der Anlage, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache, erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. 5. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
§ 12 Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren nach § 195 BGB. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 13 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§ 14 Datenschutz
Soweit der Käufer der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nichtausdrücklich -insbesondere über die Bestellung eines Newsletters 2uSl.1mmt, werden diese Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienste-Datenschutzgesetzes (TDDSG) behandelt.
§ 15 Rechtswahl – Gerichtsstand – Salvatorische Klausel
1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Die wirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.